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Auftraggeber von Gutachten

Gerichtsgutachten

Von der Polizei werden Gutachten im allgemeinen zeitnah zu einem Unfallereignis vergeben. Ziel ist häufig eine qualifizierte Spurensicherung, wenn der Sachverständige zur Unfallstelle geholt wird oder Unfallfahrzeuge besichtigt. Ziel kann aber auch die eigentliche Rekonstruktion des Unfalls, z. B. die Frage nach der Geschwindigkeit oder Vermeidbarkeit sein.

Im Rahmen der Ermittlungsverfahren werden von den Amtsanwaltschaften bzw. Staatsanwaltschaften Gutachten eingeholt, um zu entscheiden, ob ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben wird bzw. das Verfahren einzustellen ist.

Bei den Gutachten für Gerichte ist zu unterscheiden in Straf- und Zivilverfahren. Im Strafverfahren (bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren) geht es darum, ein Fehlverhalten z. B. mit Hilfe eines Gutachtens nachzuweisen. Hier gilt im Prinzip auch für den Sachverständigen der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Es sind daher in der Regel für ein Gutachten die günstigsten Annahmen für den Beschuldigten heranzuziehen.

Im Zivilprozess geht es darum, die Schuldanteile der Unfallbeteiligten zu klären, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, wer in welchem Umfang für die Kosten eines Unfalls einzustehen hat.

Bei der Schuldverteilung ist es so, dass häufig eine Aufteilung der Schuld auf beide Parteien mit unterschiedlichem Anteil (Quotelung) vorgenommen wird. Für den Sachverständigen ergibt sich daraus die Verpflichtung, die Bandbreite eines Rekonstruktionsergebnisses herauszuarbeiten, jeweils zugunsten der einen oder anderen Partei.

Bei Gutachten in Ermittlungs- und Strafverfahren ist der Sachverständige relativ frei in der Umsetzung des Gutachtenauftrages sowohl was den Aufwand als auch die Kosten betrifft.

Im Zivilprozess hat sich der Sachverständige eng an die in der Regel vorgegebenen Beweisfragen zu halten. Der Kostenaufwand ist vorab durch einen Kostenrahmen (Vorschussbetrag) festgelegt, der allerdings auf Antrag des Sachverständigen erhöht werden kann.

Privatgutachten

Alle nicht im öffentlichen Auftrag erstellten Gutachten gelten als Privatgutachten, z. B. auch Gutachten für Versicherungen. Privatgutachten haftet - gerechtfertigt oder nicht - der Makel der Parteilichkeit an. Einen gewissen Einfluss auf das Gutachtenergebnis aufgrund der privaten Auftragssituation wird man nicht grundsätzlich ausschließen können.

Urteile werden daher nur in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Privatgutachten gesprochen. In der Regel holen Gerichte nach Einreichung eines privaten Gutachtens noch einmal ein Gutachten im Gerichtsauftrag ein.

Gutachten für Privatleute ohne anwaltliche Vermittlung erstellen wir nur, wenn bereits ein Unfallrekonstruktionsgutachten vorliegt, das es zu überprüfen gilt.

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