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Unfallflucht

Der Vorwurf eines unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle ist ein häufig vorliegender Vorwurf in Ermittlungs- oder Strafverfahren, zu dem Sachverständige hinzu gezogen werden. Zwei Fragen müssen vom Sachverständigen in der Regel geklärt werden:
  1. Sind die Schäden am geschädigten Fahrzeug vom Fahrzeug des Beschuldigten verursacht worden?
  2. Hat der Beschuldigte den Anstoß bemerkt oder hätte er ihn bemerken müssen?

Sind die Schäden am geschädigten Fahrzeug vom Fahrzeug des Beschuldigten verursacht worden?

Vom Sachverständigen soll in der Regel nicht der absolute Beweis erbracht werden, dass nur das Fahrzeug des Beschuldigten den Schaden am anderen verursacht haben kann. Normalerweise ist ohnehin nur eine Aussage dahingehend möglich, dass der Schaden am anderen Fahrzeug vom Beschuldigten verursacht worden sein kann.

Die polizeilichen Feststellungen und deren Dokumentation entsprechen häufig nicht den Anforderungen für ein Sachverständigengutachten. Zu beachten sind auch theoretische Einflussmöglichkeiten, z.B. Beladung der Fahrzeuge (Anzahl der Personen), Bremsen, Beschleunigungen, Fahrbahnzustand, sonstige dynamisch bedingte Höhenänderungen.

Lackproben können ein relativ genaues Nachweismittel sein. Allerdings muss eine ausreichende Lackmenge für die Untersuchung zur Verfügung stehen, was häufig nicht der Fall ist. Teilweise ist zu prüfen, ob Teile ausgetauscht worden sind.

Die heutigen Kunststoffstoßstangen können erhebliche Schäden an Karosserieteilen verursachen, ohne selbst Schäden davonzutragen. Am besten ist zur Klärung eine frühzeitige Gegenüberstellung am angegebenen Unfallort durchzuführen. Allein aus Fotos ist eine Beurteilung mitunter schwierig.

Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt in der Regel voraus, dass tatsächlich ein Schaden in einer bestimmten Höhe entstanden ist, z.B. etwa 1000,00 Euro. Der Sachverständige hat deswegen teilweise Angaben dazu zu machen, wie hoch die Reparaturkosten sind, eventuell unter Berücksichtigung vorhandener Vorschäden.
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Wahrnehmbarkeit leichter Fahrzeugkollisionen

Die Wahrnehmbarkeit leichter Fahrzeugkollisionen ist unter drei Gesichtpunkten zu beurteilen:
  • visuelle Wahrnehmbarkeit
  • akustische Wahrnehmbarkeit
  • taktile Wahrnehmbarkeit
Die visuelle Wahrnehmbarkeit ist z.B. danach zu beurteilen, ob der Anstoß im Blickfeld des Fahrers lag, bzw. ob der Anstoß optisch auffällig war, etwa durch ein Wanken (Wackeln) des angestoßenen Fahrzeugs. Die optische Wahrnehmbarkeit ist sehr subjektiv und lässt dem Sachverständigen kaum objektive Beurteilungsgrößen.

Für die akustische Wahrnehmbarkeit spielt eine Reihe von Einflussgrößen eine Rolle:
  • Umgebungsgeräusche, z.B. durch Motor oder Verkehr
  • Welche Fahrzeugteile berühren sich, zerbrechen oder zerplatzen z.B. Abdeckungen von Beleuchtungseinheiten
  • Befindet sich ein Zeuge, der einen Anstoß hört, außerhalb von Fahrzeugen oder in einem Fahrzeug? Außerhalb von Fahrzeugen sind Anstoßgeräusche häufig lauter wahrnehmbar als in einem Fahrzeug
  • Dauer und Art des Geräusches
  • Möglichkeiten von Fehlinterpretationen
Es kann auch die Frage auftauchen, ob ein Beschuldigter ein Unfallgeräusch eines Unfalls gehört hat, an dem sein Fahrzeug zwar nicht direkt beteiligt war, es bei der Entstehung des Unfalls jedoch eine wesentliche Rolle spielte. Es bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Bedeutung die Unfallgeräusche auf die Wahrnehmbarkeit eines Anstoßes haben.

Am wichtigsten ist die Beurteilung der taktilen Wahrnehmbarkeit, d.h. die Wahrnehmung der Verzögerung durch den Anstoß bzw. die Wahrnehmung des Anstiegs der Verzögerung, der sogenannte Ruck. Auch hier spielen eine Reihe von Einflussgrößen eine Rolle:
  • Die an der Kollision beteiligten Teile beider Fahrzeuge, wobei es im allgemeinen auf das leichter verformbare Teil ankommt.
  • Anstoßwinkel
  • Anstoßgeschwindigkeit
  • Längere streifende Bewegung oder kurzer Anstoß
  • Fehlinterpretation durch Fahrbahnunebenheiten, Bordsteinanstöße oder Bremsruck
Berührungen zwischen Stoßstangen, die nicht ausgesprochen streifend erfolgen, dürften immer als Anstoß bemerkbar sein.

Über leichte Pkw-Pkw-Kollisionen gibt es zahlreiche Untersuchen. Untersuchungen zu Anstößen zwischen größeren Fahrzeugen und Pkw gibt es bisher nur in geringer Zahl.
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